Erhaltungsverordnung
Der Ortsteil Frohnau zeichnet sich durch seine besondere städtebauliche Eigenart als Gartenstadt aus. Diesen herausragenden Charakter auf städtebaulicher Ebene und hinsichtlich seiner ortsbildprägenden Einzelbauten zu erhalten, ist eine wichtige Aufgabe.
Um diese Besonderheit langfristig zu erhalten, wurden rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.
1997 wurde eine Erhaltungsverordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau erlassen
Mehrere Ensembles und zahlreiche Einzelbauten und Gartenanlagen stehen unter Denkmalschutz
Zudem bestehen 23 qualifizierten Bebauungspläne XX-25 a-w, die die Aufgabe haben, die Bebauung zu verträglich zu regulieren.
Das Bezirksamt hat 2024 seine Informationen zur Erhaltungsverordnung überarbeitet
Zitat Bezirksamt:
„Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau“ vom 18.04.1997, GVBl 17.05.1997, S. 296
Die bauliche Entwicklung des Ortsteils Frohnau führte zunehmend zu Veränderungen, die sich nachteilig auf die städtebauliche Eigenart auswirkten.
Die siedlungshistorisch geprägte, besondere städtebauliche und landschaftliche Eigenart von Frohnau zeichnet sich aus durch die offene Bauweise, durch erhaltenswerte Einzelgebäude und bauliche Ensembles – mit unterschiedlicher architektonischer Ausformung entsprechend dem jeweiligen Zeitgeschmack, – durch das qualitätvoll gestaltete Netz der öffentlichen Räume und geschwungenen Straßenzügen sowie durch die begrünten Vorgartenbereiche und dem historischen Waldbaumbestand. Insoweit ist die “Gartenstadt” in ihrer Gesamtheit als städtebaulich-landschaftliche Siedlungseinheit erlebbar und schützenswert.
Über den Bestand an besonders wertvollen einzelnen Gebäuden und Gärten hinaus soll die Grundstruktur der “Gartenstadt” in ihrem charakteristischen Zusammenwirken von baulichen und landschaftlichen Elementen bewahrt werden. Wesentliche Merkmale dieser Struktur sind die villenartige Einzelhausbebauung, die sorgfältig gestalteten Einfriedungen und Nebengebäude, die gärtnerisch angelegten Vorgärten, die Topographie, der gebietsprägende Restwald-, Baum- und Gehölzbestand sowie die Qualität der öffentlichen Straßenräume und Grünflächen. Jede Neubebauung soll sich in ihrer Dimension und Anordnung, in der Gestaltung der Gebäude und Nebenanlagen in die besondere städtebauliche Eigenart des Ortsteils einfügen.
Bedeutung hat darüber hinaus die Erhaltung der vor dem Zweiten Weltkrieg entstandenen geschlossenen Siedlungsbereiche mit ihrem einheitlichen baulichen Erscheinungsbild und ihren wertvollen Freiräumen."
Link zur Seite des Stadtentwicklungsamtes: Städtebauliche Erhaltungsgebiete - Berlin.de
Kommentierung von Bürgerverein und Grundbesitzer-Verein
Die Erhaltungsverordnung für die Gartenstadt Frohnau
Carsten Benke (Bürgerverein in der Gartenstadt Frohnau und Christoph Plachy (Grundbesitzer-Verein der Gartenstadt Berlin-Frohnau)